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   BGH, 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 66/13   

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https://dejure.org/2013,41692
BGH, 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 66/13 (https://dejure.org/2013,41692)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 66/13 (https://dejure.org/2013,41692)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 66/13 (https://dejure.org/2013,41692)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Zulassung wegen beträchtlicher Schulden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 66/13
    Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2012 (vgl. eingehend Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; ferner Senatsbeschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553 Rn. 3) in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) geraten war.

    Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind namentlich die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 4; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, juris Rn. 4).

  • BGH, 15.03.2012 - AnwZ (Brfg) 4/12

    Rechtsanwaltszulassung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 66/13
    Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2012 (vgl. eingehend Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; ferner Senatsbeschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553 Rn. 3) in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) geraten war.
  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 66/13
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 66/13
    Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f.; BVerfG, K & R 2011, 574 Rn. 4).
  • BGH, 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 30/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 66/13
    Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind namentlich die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 4; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvR 431/09

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 66/13
    Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f.; BVerfG, K & R 2011, 574 Rn. 4).
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